Allgemeine Geschäftbedingungen
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I. Geltungsbereich
1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragsnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkausbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt werden.
2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.
2. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/sein Angebot 14 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung/des Angebots beim Auftragnehmer zu laufen. Während dieser 14-Tagesfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abschluß dieses Vertrags abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung oder wird während dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Aufragnehmers zustande.
3. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderung des Auftrags gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierfür Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.

III. Preise
1. Den im Angebot des Auftragnehmers gennannten Preisen liegen die zu Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt eine Änderung der Rofstoffpreise (Papier oder Kunststoff) mindestens in Höhe von 10 % nach Abgabe des Angebots/Abschluß des Vertrags ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht.
2. Bei Mengen-/Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/des tatsächlichen Liefergewichts.
3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere Skizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Verpack- und Einschlagpapier der Preis nach Bruttogewicht berechnet.
5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mahrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden besonders berechnet.

IV. Gewerbliche Schutzrechte/Kreislaufwirtschaftsgesetz
1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.
2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrags beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstands nicht mit übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
3. Soweit nicht abweichend vereinbartvereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennummer sichtbar anzubringen.
4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe u.a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u.a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum und ein einfaches Nutzungsrecht gehen nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.
5. Nach Beendigung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder Arbeitsmittel, die in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind, zurückzunehmen. Fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Zurücknahme auf und kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Auftragnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder in das Eigentum des Auftraggebers übergegangenen Unterlagen, insbesondere Klischees etc., nach Setzung einer Nachfrist und Androhung vernichten. Dieses Recht steht dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn er den Versuch unternimmt, den Auftraggeber zur Abholung aufzufordern, der Auftraggeber jedoch unter der Adresse, die er bei Bestellung dem Auftragnehmer mitgeteilt hat, nicht erreichbar ist und der Auftragnehmer nachweist, daß er einen Zustellungsversuch unter dieser Adresse unternommen hat. Die vorstehende Regel gilt entsprechend für kundenspezifisch ausgestaltete Druckformen, die vom Auftraggeber ganz oder teilweise bezahlt wurden.
6. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozeßkosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.

V. Lieferung/Lieferverzug/Höhere Gewalt/Selbstlieferungsvorbehalt
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und/oder wenn der Auftragnehmer den Transport durch eigene Transportmittel durchführt.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung durch den Auftraggeber. Ist ein genauer Lieferzeitpunkt vereinbart und stellt der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung oder erklärt er nicht rechtzeitig die Genehmigungen zum Druck und zur Anfertigung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung.
3. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluß durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung und Streik. Weist der Auftragnehmer nach, daß er trotz sorgfältiger Auswahl seines Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die ihm aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten. Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat. Auf die hier genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat. 4. Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Bestellungen auf Abruf innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Bestellung/der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser oder einer etwaigen abweichend vereinbarten Frist wird die noch nicht abgenommene Menge nach vorheriger Ankündigung an den Auftraggeber ausgeliefert und berechnet.

VI. Verpackung und Versand
Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

VII. Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen Abweichungen des Flächengewichts sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
a) Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39 g/m² +/- 8 %
40 - 59 g/m² +/- 6 %
60 und mehr g/m² +/- 5 %
b) Kunststoffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:
kleiner als 15 my +/- 25 %
ab 15 my - 25 my +/- 15 %
größer als 25 my +/- 13 %
c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrundliegt, gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produkts):
+/- 10 %
2. Mengenabweichungen Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 %, bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück) und bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen. Bei Abweichungen von nicht mehr als 1 % bleibt es bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis der Lieferung (III Ziff. 2, Satz 2).

VIII. Druck
1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw. gestellt werden, muß der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Für hohe Lichtbeständigkeit der Druckfarben übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Andrucke ab Maschine werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für die Haltbarkeit der Farbe keine Gewähr leisten, selbst wenn die Farbe als licht- oder wasserbeständig bezeichnet wird. Der Auftragnehmer übernimmt keinen Schadensersatz für das Anfärben, für Wanderungen von Weichmachern, paraffinlöslichen Farbstoffen oder Bindemitteln oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die sich daraus hergeleiteten Folgen, sofern nicht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein Vorsatz auf seiten des Auftragnehmers vorliegt.

IX. Material und Ausführung
1. Ohne besondere Anweisung von seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel, ist die Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
2. Recyclingrohstoffe werden vom Verkäufer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Käufer nicht zu einer Mängelrüge berechtigen.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
5. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, bei Wechsel- oder Scheckprozessen sowie bei Vermögensverfall - insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrags - des Auftraggebers. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.
6. Es wird klargestellt, daß in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht.
7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt.

XI. Beanstandungen/Mängelansprüche
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind entsprechende Stichproben vorzunehmen und für den Fall, daß der Auftraggeber keine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten hat, entsprechende Laboruntersuchungen durchzuführen.
2. Eine verhältnismäßig geringe Zahl fehlerhafter Waren und somit ein Anteil bis zu 2 % der Gesamtmenge von flexiblen Verpackungen kann nicht als Mangel beanstandet werden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
3. Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so kann der Auftragnehmer - nach seiner Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz liefern oder nachbessern.
4. Läßt der Auftragnehmer eine ihm durch den Auftraggeber gestellte Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel nachgebessert zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so stehen dem Auftraggeber Ansprüche auf Wandlung oder Minderung und im Falle von zugesicherten Eigenschaften ein Anspruch auf Schadensersatz in dem unter XII Ziff. 2 geregelten Umfang zu.
5. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach VII, VIII und IX nicht einzustehen hat und/oder die in VII geregelten Toleranzen eingehalten hat.
Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt. Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, daß die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend sind, die Code- und Numerierungsanordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar sind, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht die erforderliche Lebensmittelbeständigkeit oder durch ein höheres Gewicht des Materials höhere Entsorgungskosten (z.B. Gebühren der Duales System Deutschland GmbH) anfallen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß entsprechend Anwendung. In diesen Fällen verzichtet der Auftraggeber nach Abschluß des Vertrags auf Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen auch bei normaler fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so ist der Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle.
2. Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden kann, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und/oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung miteinbezogen.

XIII. Zahlungsbedingungen
1. Solange sich der Auftraggeber mit der Zahlung aus früheren Lieferungen durch den Auftragnehmer nicht in Verzug befindet, und/oder solange in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung des Auftragnehmers gefährdet wird, werden die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers - sofern nicht abweichend vereinbart - innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er zu dem Skontoabzug in Höhe von 2 % des Nettorechnungspreises berechtigt.
2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen Forderung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber - sofern kein eindeutiges Datum für die Zahlung festgelegt wurde - nach Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesen Fällen Verzugszinsen in Höhe der von den Geschäftsbanken berechneten Zinsen für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine geringere Belastung nachweist. Von dieser Regelung unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen.
4. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluß des Vertrag eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XIV. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrundeliegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet - den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.
3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Sollte die Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind den Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Papier- und Kunststoffverpackungsindustrie des IPV (Industrieverband Papier- und Plastikverpackung e.V., Frankfurt) entnommen.

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